Zahlungsbefehl | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. März 2008 samt mitgereichten
Akten, in die vom Betreibungsamt X. zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehm-
lassung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008 und die Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 21. April 2008 sowie in Erwägung,
dass das Betreibungsamt X. auf Gesuch der Y. gegen W. am 25. Februar 2008
einen Zahlungsbefehl über Fr. 58'512.15 zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte
und diesen der Schuldnerin an die Adresse " V." zustellte,
dass der Zahlungsbefehl am 10. März 2008 dem Ehemann der Schuldnerin aus-
gehändigt wurde und dieser dagegen Rechtsvorschlag erhob,
dass W. (in der Beschwerde als W. bezeichnet) am 19. März 2008 beim Kan-
tonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs Beschwerde einreichte und die Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehls
beantragte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie habe nie in X. oder V. Wohnsitz
begründet, sondern wohne nach wie vor in U., so dass das Betreibungsamt X.
örtlich unzuständig sei,
dass das Betreibungsamt X. am 25. März 2008 auf eine Vernehmlassung ver-
zichtete und die Beschwerdegegnerin am 9. April 2008 sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnort zu betrei-
ben ist und bei verheirateten Personen der Wohnsitz bzw. der Betreibungsort
gesondert für jeden Ehegatten zu bestimmen ist (Schmid, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 41 zu Art. 46 SchKG),
dass das Betreibungsamt grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der
Betreibungsort für den betreffenden Schuldner gegeben ist,
dass wohl gewisse Anhaltspunkte für die Annahme, die Schuldnerin habe in V.
Wohnsitz, vorlagen (Wohnsitz des Ehemannes, Kopie einer Rechtsschrift, worin
die Adresse in V. für die Schuldnerin durch ihren Rechtsvertreter angegeben
wurde),
E. 3 dass durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Beschwerde- führerin indessen nachgewiesen wurde, dass ihr Wohnsitz weder in V. noch X., sondern in U., ist (Bestätigungen der Gemeinden), dass auch kein besonderer Betreibungsort im Sinne von Art. 48 ff. SchKG gege- ben ist, dass sich die Beschwerde somit als begründet erweist und der angefochtene Zahlungsbefehl aufzuheben ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Be- schwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zugesprochen werden dürfen,
E. 4 erkannt :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl Nr. 2080215 des Betreibungsamtes X. vom 25. Februar 2008 aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 5 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der W., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X. vom 25. Februar 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y ., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend örtliche Zuständigkeit,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. März 2008 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt X. zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008 und die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 21. April 2008 sowie in Erwägung, dass das Betreibungsamt X. auf Gesuch der Y. gegen W. am 25. Februar 2008 einen Zahlungsbefehl über Fr. 58'512.15 zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte und diesen der Schuldnerin an die Adresse " V." zustellte, dass der Zahlungsbefehl am 10. März 2008 dem Ehemann der Schuldnerin aus- gehändigt wurde und dieser dagegen Rechtsvorschlag erhob, dass W. (in der Beschwerde als W. bezeichnet) am 19. März 2008 beim Kan- tonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs Beschwerde einreichte und die Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehls beantragte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie habe nie in X. oder V. Wohnsitz begründet, sondern wohne nach wie vor in U., so dass das Betreibungsamt X. örtlich unzuständig sei, dass das Betreibungsamt X. am 25. März 2008 auf eine Vernehmlassung ver- zichtete und die Beschwerdegegnerin am 9. April 2008 sinngemäss die Abwei- sung der Beschwerde beantragte, dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnort zu betrei- ben ist und bei verheirateten Personen der Wohnsitz bzw. der Betreibungsort gesondert für jeden Ehegatten zu bestimmen ist (Schmid, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 41 zu Art. 46 SchKG), dass das Betreibungsamt grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Betreibungsort für den betreffenden Schuldner gegeben ist, dass wohl gewisse Anhaltspunkte für die Annahme, die Schuldnerin habe in V. Wohnsitz, vorlagen (Wohnsitz des Ehemannes, Kopie einer Rechtsschrift, worin die Adresse in V. für die Schuldnerin durch ihren Rechtsvertreter angegeben wurde),
3 dass durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Beschwerde- führerin indessen nachgewiesen wurde, dass ihr Wohnsitz weder in V. noch X., sondern in U., ist (Bestätigungen der Gemeinden), dass auch kein besonderer Betreibungsort im Sinne von Art. 48 ff. SchKG gege- ben ist, dass sich die Beschwerde somit als begründet erweist und der angefochtene Zahlungsbefehl aufzuheben ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Be- schwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zugesprochen werden dürfen,
4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl Nr. 2080215 des Betreibungsamtes X. vom 25. Februar 2008 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: